Satzung

der "Initiative Fortbildung für wissenschaftliche Spezialbibliotheken und verwandte Einrichtungen e.V."

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Initiative Fortbildung für wissenschaftliche Spezialbibliotheken und verwandte Einrichtungen".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins sind Initiativen zur Fortbildung von Mitarbeitern/innen von Spezialbibliotheken, Archiven, Dokumentationsstellen, Museen und anderen Einrichtungen vergleichbarer Aufgabenstellung.
  2. Um diesen Zweck zu verwirklichen,
  1. pflegt der Verein den Informationsaustausch mit Institutionen des Bibliotheks-, Archiv-, Museums- und Dokumentationswesens im In- und Ausland,
  2. kann der Verein Fachveröffentlichungen inhaltlich unterstützen,
  3. fördert und entwickelt der Verein im Rahmen des berufsfundierenden Konzepts des "Strategischen Lernens" Modelle von Fortbildungsmaßnahmen, erprobt diese praktisch und organisiert solche Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere das Dienstleistungsverständnis und die Kundenorientierung im weiteren, sowie die Bestandserfassung und -darstellung, das Bestandsmanagement und den Benutzerzugang im engeren Sinn der im ersten Absatz genannten Institutionen betreffend.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und Öffentlichen Rechts sein.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern.
  5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persölichkeiten ernennen, die sich um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben.
  6. Die Zugehörigkeit zum Verein endet durch
  1. Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  2. Ausschluss. Der Ausschluss kann im Falle schwerwiegender Verstöße eines Mitglieds gegen die Satzung des Vereins auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ausgesprochen werden,
  3. Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages ist von der Gründungsversammlung mit DM 100,- für natürliche Personen und mit DM 300,- für juristische Personen festgesetzt worden.
  3. Über Änderungen der Beitragshöhe gegenüber der Festlegung der Gründungsversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) findet einmal jährlich statt. Sie soll in der ersten Jahreshälfte liegen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n des Vorstandes oder durch zwei, nach außen hin vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder. Einberufung und Tagesordnung sind an alle Mitglieder drei Wochen vor dem Termin abzusenden. Hierfür können auch elektronische Formen gewählt werden. Der Einladung zur jährlichen MV sind Jahresabschluss und Geschäftsbericht beizufügen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen MV eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen; solche Anträge sollen begründet werden.
  4. Eine MV ist ferner einzuberufen, falls der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
  5. Den Vorsitz in der MV fährt der/die Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in und, wenn auch dieser/diese verhindert ist, das dem Lebensalter nach älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  6. Die MV ist zuständig für:
  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  3. die Wahl zweier Kassenprüfer/innen,
  4. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung,
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  6. die Entlastung des Vorstandes,
  7. die Festsetzung der Beiträge,
  8. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  9. Beschlüsse gemäß § 3 Ziffer 6 b der Satzung,
  10. die Änderung der Satzung,
  11. die Auflösung des Vereins.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied bei Abstimmungen kann nicht erfolgen.
  2. Die MV faßt ihre Beschlüsse zu Ziffer 6 a) – h) mit einfacher Mehrheit, zu Ziffer 6 i) – k) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand kann Beschlüsse außerhalb der MV auch durch schriftliche Stimmabgabe der Mitglieder herbeiführen. Zu diesem Zweck unterrichtet der Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl sämtliche Mitglieder des Vereins schriftlich über den Beschlußgegenstand und fordert die Mitglieder zur schriftlichen Stimmabgabe auf. Die Stimmabgabe durch die Mitglieder hat innerhalb von 3 Wochen zu erfolgen. Hierauf sind die Mitglieder in der Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe hinzuweisen. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Tag, an welchem die Aufforderung zur Stimmabgabe und die Stimmabgabe selbst jeweils bei der Post aufgegeben worden sind, mithin der jeweilige Poststempel. Die Stimmen werden durch drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihre Stellvertreter/in, ausgezählt und das Abstimmungsergebnis durch Rundschreiben an alle Mitglieder bekannt gemacht. Im Falle der schriftlichen Stimmabgabe ist für die Ermittlung der erforderlichen Mehrheit für die Beschlußfassung die Zahl der abgegebenen schriftlichen Stimmen maßgebend.
  3. Über die MV ist eine vom/von der Vorsitzenden der Versammlung und einem/r von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. Entsprechend ist das Ergebnis schriftlicher Beschlussfassungen festzuhalten.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern, höchstens jedoch fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden, eines als mit der Geschäftsführung betrautes Mitglied und eines Schatzmeister/in ist. Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vermögen des Vereins und legt der MV den Kassenbericht vor.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Übernahme des Amtes durch den neugewählten Vorstand tätig. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende(n) allein und im Übrigen durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines jeweils der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden oder das mit der Geschäftsführung betraute Vorstandsmitglied sein muss.
  5. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei seiner/ ihrer Verhinderung durch seine(n)/ihre(n) Stellvertreter/in.
  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihr(e) Stellvertreter/in anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
  7. Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, wird eine Niederschrift gefertigt, die vom/von (der) Sitzungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  8. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes zustimmen.

§ 8 Beirat

  1. Der Verein hat einen Beirat, der aus Persönlichkeiten besteht, die in der Lage sein sollen, den Vereinszweck konstruktiv zu fördern. Insbesondere unterstützt der Beirat den Verein in folgenden Angelegenheiten beratend:
  1. Öffentlichkeitsarbeit
  2. Verkehr mit Behörden, sonstigen staatlichen Instanzen sowie Verbänden,
  3. fachliche Fragen,
  4. rechtliche Fragen,
  5. Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Vereinszwecks.
  1. Der Vorstand beruft die Beiratsmitglieder. Vereinsmitglieder können Beiratsmitglieder vorschlagen.
  2. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein niederlegen. Jedes Beiratsmitglied kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes jederzeit abberufen werden.

§ 9 Geschäftsstelle

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.

§ 10 Finanzielle Mittel

Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:

  1. Jahresbeiträge der persönlichen und körperschaftlichen Mitglieder,
  2. Zuschüsse, Spenden, letztwillige Verfügungen und sonstige Zuwendungen.

§ 11 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Jahresabschluß und Geschäftsbericht

  1. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Geschäftsbericht und den Jahresabschluß aufzustellen.
  2. Der Jahresabschluß ist von mindestens einem/r Kassenprüfer/in zu prüfen.
  3. Geschäftsbericht und Jahresabschluß sind zusammen mit dem Bericht der Kassenprüfung der MV vorzulegen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft für eine Verwendung zur Förderung der Bildung.
  2. Beschlüsse über eine solche Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

26. Januar 2001

 

 

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Kontakt und Anmeldung

Initiative Fortbildung für wissenschaftliche Spezialbibliotheken und verwandte Einrichtungen e.V.
c/o Zentral- u. Landesbibl. Berlin
Postfach 610179
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Telefon: 030 91 70 44-16
Fax: 030 91 70 44-18
Mobil: 0160 99530089
E-Mail: Evelin Morgenstern 


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